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<column>A1010</column>
<column>Metallabf&#228;lle und Abf&#228;lle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: Antimon / Arsen / Beryllium / Cadmium / Blei / Quecksilber / Selen / Tellur / Thallium jedoch ausgenommen die in Liste B ausdr&#252;cklich aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle.</column>
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<column>A1020</column>
<column>Abf&#228;lle, ausgenommen Metallabf&#228;lle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Antimon; Antimonverbindungen / Beryllium; Berylliumverbindungen / Cadmium; Cadmiumverbindungen / Blei; Bleiverbindungen / Selen; Selenverbindungen / Tellur; Tellurverbindungen</column>
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<column>A1030</column>
<column>Abf&#228;lle, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: Arsen; Arsenverbindungen / Quecksilber; Quecksilberverbindungen / Thallium; Thalliumverbindungen</column>
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<column>A1040</column>
<column>Abf&#228;lle, die als Bestandteile Folgendes enthalten: Metallcarbonyle / Chrom(VI)-Verbindungen</column>
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<column>A1050</column>
<column>Galvanikschl&#228;mme</column>
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<column>A1060</column>
<column>Beim Beizen von Metallen anfallende fl&#252;ssige Abf&#228;lle</column>
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<column>A1070</column>
<column>Laugungsr&#252;ckst&#228;nde aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, H&#228;matit usw.</column>
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<column>A1080</column>
<column>Abf&#228;lle von in Liste B nicht aufgef&#252;hrten Zinkr&#252;ckst&#228;nden, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegte Eigenschaften aufweisen</column>
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<column>A1090</column>
<column>Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht</column>
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<column>A1100</column>
<column>Staub und R&#252;ckst&#228;nde aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupferschmelz&#246;fen</column>
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<column>A1110</column>
<column>Verbrauchte Elektrolytl&#246;sungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer</column>
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<column>A1120</column>
<column>Schlammf&#246;rmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer</column>
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<column>A1130</column>
<column>Gel&#246;stes Kupfer enthaltende, verbrauchte &#196;tzl&#246;sungen</column>
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<column>A1140</column>
<column>Abf&#228;lle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren</column>
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<column>A1150</column>
<column>Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B aufgef&#252;hrt sind</column>
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<column>A1160</column>
<column>Abf&#228;lle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert</column>
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<column>A1170</column>
<column>Abf&#228;lle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die ausschlie&#223;lich aus in Liste B aufgef&#252;hrten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgef&#252;hrte Batterien, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gef&#228;hrlich werden</column>
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<column>A1181</column>
<column>Elektro- und Elektronik-Altger&#228;te (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag Y49 in den Basel Y-Codes): A. Elektro- und Elektronik-Altger&#228;te, die Cadmium, Blei, Quecksilber, halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I aufgef&#252;hrte Bestandteile in einem Ma&#223;e enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abf&#228;lle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen oder die Komponenten enthalten, die in Anhang I genannte Bestandteile in einem Ma&#223;e enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abf&#228;lle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen; B.  Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikger&#228;ten, die in Anhang I aufgef&#252;hrte Bestandteile in einem Ma&#223;e enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abfallbestandteile ein Merkmal des Anhangs III aufweisen, es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A; C. Abf&#228;lle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altger&#228;ten oder Abfallbestandteile von Elektro- und Elektronikger&#228;ten, die in Anhang I aufgef&#252;hrte Bestandteile in einem Ma&#223;e enthalten oder damit verunreinigt sind, dass die Abf&#228;lle ein Merkmal des Anhangs III aufweisen (z. B. Fraktionen, die beim Schreddern oder der Demontage anfallen), es sei denn, sie fallen unter einen anderen Eintrag in Liste A.</column>
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<column>A1190</column>
<column>Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder andere in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausma&#223; verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen</column>
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<column>A2010</column>
<column>Glasabf&#228;lle aus Kathodenstrahlr&#246;hren oder sonstigen beschichteten Gl&#228;sern</column>
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<column>A2020</column>
<column>Abf&#228;lle von anorganischen &#8212; fl&#252;ssigen oder schlammf&#246;rmigen &#8212; Fluorverbindungen, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle</column>
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<column>A2030</column>
<column>Abf&#228;lle von Katalysatoren, jedoch mit Ausnahme der in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle</column>
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<column>A2040</column>
<column>Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabf&#228;lle, wenn sie in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten gef&#228;hrlichen Eigenschaften aufweisen (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B2080)</column>
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<column>A2050</column>
<column>Asbestabf&#228;lle (Staub und Fasern)</column>
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<column>A2060</column>
<column>Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) genannten Stoffe in solchen onzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Eigenschaften aufweisen.</column>
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<column>A3010</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen</column>
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<column>A3020</column>
<column>Mineral&#246;labf&#228;lle, die f&#252;r ihren urspr&#252;nglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind</column>
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<column>A3030</column>
<column>Abf&#228;lle, die Schl&#228;mme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind</column>
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<column>A3040</column>
<column>Abf&#228;lle von (W&#228;rme&#252;bertragungs-)Heizfl&#252;ssigkeiten</column>
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<column>A3050</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, mit Ausnahme der in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B4020)</column>
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<column>A3060</column>
<column>Nitrocelluloseabf&#228;lle</column>
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<column>A3070</column>
<column>Abf&#228;lle von Phenolen und Phenolverbindungen, einschlie&#223;lich Chlorphenolen in Form von Fl&#252;ssigkeiten oder Schl&#228;mmen</column>
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<column>A3080</column>
<column>Etherabf&#228;lle, mit Ausnahme der in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle</column>
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<column>A3090</column>
<column>Abf&#228;lle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B3100)</column>
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<column>A3100</column>
<column>Schnitzel und sonstige Abf&#228;lle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B3090)</column>
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<column>A3110</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infekti&#246;se Stoffe enthalten (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B3110)</column>
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<column>A3120</column>
<column>FLUFF &#8212; Schredderleichtfraktion</column>
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<column>A3130</column>
<column>Abf&#228;lle von phosphororganischen Verbindungen</column>
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<column>A3140</column>
<column>Abf&#228;lle von nichthalogenierten organischen L&#246;sungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle</column>
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<column>A3150</column>
<column>Abf&#228;lle von halogenierten organischen L&#246;sungsmitteln</column>
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<column>A3160</column>
<column>Abf&#228;lle von halogenierten und nichthalogenierten nichtw&#228;ssrigen Destillationsr&#252;ckst&#228;nden aus der R&#252;ckgewinnung von organischen L&#246;sungsmitteln</column>
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<column>A3170</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)</column>
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<column>A3180</column>
<column>Abf&#228;lle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von &#8805; 50 mg/kg</column>
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<column>A3190</column>
<column>Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabf&#228;lle (ausgenommen bitumin&#246;ser Asphaltaufbruch)</column>
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<column>A3200</column>
<column>Bitumin&#246;ses teerhaltiges Material (Asphaltabf&#228;lle) aus Stra&#223;enbau und &#8209;erhaltung (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B2130)</column>
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<column>A3210</column>
<column>Kunststoffabf&#228;lle, einschlie&#223;lich Gemische solcher Abf&#228;lle, die in Anlage I des Basler &#220;bereinkommens genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausma&#223; verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III des Basler &#220;bereinkommens festgelegten Eigenschaften aufweisen</column>
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<column>A4010</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, mit Ausnahme der in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle</column>
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<column>A4020</column>
<column>Klinischer Abfall und &#228;hnliche Abf&#228;lle, d. h. Abf&#228;lle, die bei &#228;rztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tier&#228;rztlicher und &#228;hnlicher Behandlung oder in Krankenh&#228;usern oder sonstigen Anlagen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen</column>
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<column>A4030</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschlie&#223;lich Abf&#228;llen von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht gen&#252;gen, deren Verfallsdatum &#252;berschritten (&#8222;Verfallsdatum &#252;berschritten&#8220; bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden) ist oder die f&#252;r den urspr&#252;nglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind</column>
</row>
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<column>A4040</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel (Dieser Eintrag schlie&#223;t mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.)</column>
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<column>A4050</column>
<column>Abf&#228;lle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden R&#252;ckst&#228;nden mit Spuren anorganischer Cyanide / organische Cyanide</column>
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<column>A4060</column>
<column>Abf&#228;lle von &#214;l/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und &#8211;emulsionen</column>
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<column>A4070</column>
<column>Abf&#228;lle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen die in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B4010)</column>
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<column>A4080</column>
<column>Abf&#228;lle explosiver Art (ausgenommen die in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle)</column>
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<column>A4090</column>
<column>S&#228;ure- oder Laugenabf&#228;lle, ausgenommen die in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgef&#252;hrten (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B2120)</column>
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<column>A4100</column>
<column>Abf&#228;lle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in Liste B aufgef&#252;hrten Abf&#228;lle</column>
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<column>A4110</column>
<column>Abf&#228;lle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen / alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen</column>
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<column>A4120</column>
<column>Abf&#228;lle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind</column>
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<column>A4130</column>
<column>Verpackungsabfall und Beh&#228;lter, die in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention)  genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention )festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen</column>
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<column>A4140</column>
<column>Abf&#228;lle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum &#252;berschritten (&#8222;Verfallsdatum &#252;berschritten&#8220; bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden) ist und welche den Gruppen in Anlage I (Anmerkung: der Basler Konvention) entsprechen sowie eine der in Anlage III (Anmerkung: der Basler Konvention) festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind</column>
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<column>A4150</column>
<column>Chemikalienabf&#228;lle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrt&#228;tigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind</column>
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<column>A4160</column>
<column>In Liste B nicht aufgef&#252;hrte gebrauchte Aktivkohle (siehe den diesbez&#252;glichen Eintrag in Liste B, B2060)</column>
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